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Schreiben an STA Karlsruhe
10.02.2010
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CLEANSTATE e.V.
Fürstenauer
Straße 17
31224 Peine Woltorf
Tel. 05171 - 82997
An die
Eingetragen im Vereinsregister
Staatsanwaltschaft Karlsruhe
beim
Akademiestr. 6 -
8
Amtsgericht Hildesheim
Registerabteilung Peine
76133
Karlsruhe
Nr. NZS - VR 160525
Peine. den 10.02.2010
Betrifft: Strafanzeige
gegen die Richter des VIII. Zivilsenat am BGH
wegen
Rechtsbeugung u.a. im
Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich gegen die Richter des VIII. Zivilsenats am
Bundesgerichtshof Strafanzeige und Strafantrag wegen Rechtsbeugung im
Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 (Gaspreis Stadtwerke Dinslaken).
In wie weit das BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 eine
Rechtsbeugung nach § 339 StGB darstellt, ist den beiden
beigefügten Kritikschriften zur Preissockel-Theorie vom 14.1.2010
und zum Kartellrechts-Verständnis vom 4.2.2010 zu entnehmen. Das
viel zitierte Urteil VIII ZR 138/07 wurde mit den beiden
Leitsatz-Entscheidungen VIII ZR 144/06 vom 28.3.2007 (Strompreis E.ON
edis) und VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 (Gaspreis Heilbronn) vorbereitet.
Deshalb betrifft die Strafanzeige nicht nur die BGH-Richter, die am
19.11.2008 an der genannten BGH-Entscheidung direkt beteiligt waren,
sondern auch die Mitwirkenden der beiden vorangehenden BGH-Urteile.
Damit sind von der Strafanzeige die BGH-Richter Ball, Dr. Wolst, Dr.
Frellesen und Dr. Achilles sowie die BGH-Richterinnen Hermanns, Dr.
Hessel und Dr. Milger betroffen.
Das Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 ist kein Zufallsprodukt, es
ist nicht aus einem Rechtsirrtum entstanden. Das Urteil schließt
vielmehr einen systematisch verfolgten Plan ab, zu § 315 BGB die
sogenannte Preissockel-Theorie zu erschaffen und die
Billigkeitskontrolle für Energiepreise drastisch zu reduzieren.
Deshalb liegt im hier angezeigten Fall nicht nur ein bedingter Vorsatz
(dolus eventualis) vor, der für den Tatbestand der Rechtsbeugung
genügt, sondern sogar eine Absicht im Sinne des dolus directus 1.
Grades. Das fasst Abschnitt 3.1.2 aus der Kritikschrift zum
Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenates auf Seite 22-23
zur Qualität der Rechtsverstöße zusammen. Die
wichtigsten Nachweise zum Vorsatz lauten:
- Das Urteil VIII ZR 138/07 bildet mit den
Leitsatz-Entscheidungen VIII
ZR 144/06 vom 28.3.2007 und VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 eine
„Urteils-Trilogie“. Mit dieser Urteils-Trilogie verfolgte der VIII.
Zivilsenat von Anfang an das Ziel, die Preissockel-Theorie zu
begründen, vgl. Kapitel 1 der gleichnamigen Kritikschrift vom
14.1.2010.
- Der Wille des Gesetzgebers, mit dem erst am
18.12.2007 in Kraft
getretenen § 29 GWB die Energieverbraucher stärker vor
Preismissbrauch
zu schützen, wird bewusst vom VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von
Richter Wolfgang Ball uminterpretiert. Durch einen willkürlichen
Analogieschluss entwickelt der VIII. Zivilsenat das Gesetz in
unzulässiger Weise fort. Tatsächlich wird dieser
Analogieschluss
keineswegs durch die Entscheidung „BVerfG 82, 6, 12 f.“ des
Bundesverfassungsgerichts legitimiert, wie die Urteilsgründe vom
19.11.2008 glauben machen wollen, vgl. im Detail Abschnitt 2.3.2 der
Kritik am Kartellrechts-Verständnis vom 4.2.2010.
- Das Ergebnis des Urteils VIII ZR 138/07, besonders
sein 1. Leitsatz,
ist mit Wortlaut und Zweck der betroffenen Gesetze nicht vereinbar, d.
h. weder mit § 315 BGB noch mit dem gesamten Kartellrecht. Das
belegen
Kapitel 3 des Preissockel-Papiers vom 14.1.2010 und Abschnitt 2.4 der
Kritik am Kartellrechts-Verständnis vom 4.2.2010.
- Der VIII. Zivilsenat verursacht mit seiner
Willkür-Rechtsprechung
logische Widersprüche im Billigkeitsbegriff, wie Kapitel 4 der
Kritikschrift zur Preissockel-Theorie zeigt.
- Sowohl mit der Preissockel-Theorie als auch mit
seinem
Kartellrechts-Verständnis miss-achtet der VIII. Zivilsenat seine
eigene
Rechtsprechung und vor allem die Rechtsprechung der übrigen
BGH-Senate.
Eine Abgrenzung von der gegensätzlichen Rechtsauffassung der
anderen
BGH-Senate gelingt dem VIII. Zivilsenat nur durch eine
„Sachverhaltsquetsche“, vgl. Abschnitt 2.2.1 der Kritikschrift zur
Preissockel-Theorie.
Bitte teilen Sie mir mit, unter welchem Aktenzeichen meine Strafanzeige
bearbeitet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr.-Ing.
Hans-Joachim Selenz
1.Vorsitzender
CLEANSTATE e.V.
Anlagen:
- Kritik an der Preissockel-Theorie
des Bundesgerichtshofes zu § 315 BGB vom 14.1.2010 mit
Pressemitteilung dazu
- Kritik am
Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenats am
Bundesgerichtshof vom 4.2.2010 mit Pressemitteilung dazu
- Schreiben an die
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
- Schreiben an den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Herrn Prof. Klaus Tolksdorf
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Basis uns zugehender Informationen, um konkrete Straftaten aufzudecken,
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großen Unternehmen, Politik und öffentlicher Verwaltung
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Basis unseres persönlichen Engagements und unseres Erfolgs.
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