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CLEANSTATEFür Recht und Gerechtigkeit in Politik, Staat und Wirtschaft |
Die Erfindervergütungen von gewerblichen und Hochschulerfindern im Vergleich. Ist die momentane Rechtsanwendung im Lichte der Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG noch verfassungskonform? [1],[2]
1.
Die
Rechtslage der Vergütung von Arbeitnehmererfindungen
Die gegenwärtig in
Kraft befindliche Regelung der Vergütung von
Arbeitnehmer-Erfindungen
wurde
erstmals im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) vom
Die Zielsetzung des
von Bundestag und Bundesrat 1957 einstimmig beschlossenen Gesetzes war
es,
einen angemessenen Ausgleich zwischen von Arbeitnehmern erbrachter
Arbeitsleistung und dafür gewährter Vergütung zu
schaffen, die den Grundsätzen „billigen
Ermessens“, wie sie in § 315 BGB normativ Ausdruck gefunden haben,
entspricht.
Zur Erreichung dieser
Zielsetzung und deren numerischer Ausgestaltung hatte der Gesetzgeber
in § 11
ArbEG den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
verpflichtet, die
Richtlinien über die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen zu
erlassen.
Dieser ist
der Aufgabe nachgekommen, indem er nach Anhörung der
Spitzenverbände
der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer am 20. Juli 1959 die Richtlinien über
die
Vergütung von Arbeitnehmerfindungen im privaten Dienst (RL 1959) [7]
und am 1. Dezember 1960 die Richtlinien für die Vergütung von
Arbeitnehmererfindungen im öffentlichen Dienst (RL 1960) erlassen
hat. [8]
Wesentliche Zielsetzungen des Gesetzgebers, welche mit den Richtlinien
erreicht
werden sollten, sind der Verlautbarung
des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, die im
Bulletin
des
Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung veröffentlicht
ist,
zu
entnehmen: [9]
„Das
Ziel der
Richtlinien ist, den Gewinn, der aus Arbeitnehmererfindungen entsteht,
angemessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Dadurch
soll
nicht allein den Geboten der sozialen Gerechtigkeit Genüge getan
werden,
vielmehr sollen zugleich die Arbeitnehmer angespornt werden, zum Nutzen
der
gesamten Volkswirtschaft auf laufende technische Verbesserungen bedacht
zu
sein. In dem ständig härter werdenden Konkurrenzkampf auf dem
Weltmarkt
ist die
Erfindergabe der Techniker, Ingenieure, Chemiker und Konstrukteure eine
der
wertvollsten Kapitalien, die es durch angemessene Honorierung zu
pflegen und zu
belohnen gilt.“
Leider hatte der
Minister für Arbeit und Sozialordnung aber offensichtlich
versäumt, für
die in
diesem Zusammenhang anstehenden Bewertungsfragen speziell für eine
derartige
Aufgabe ausgebildete Bewertungsfachleute z.B. Wirtschaftsprüfer
hinzu
zu ziehen,
wie dies im Falle eines Sqeeze – out vom Gesetzgeber aus gutem Grund
zwischenzeitlich
verpflichtend vorgesehen wurde. [10]
„Die
Betriebswirtschaftslehre beteiligte sich weder an der Abfassung des
entsprechenden Gesetzes, noch hat sie nachträglich an der
Interpretation der
Gesetzesnormen mitgewirkt oder gar Aussagen über deren
Realisationsfähigkeit
und Handlungskonsequenzen gemacht.“ [11]
Die dadurch aufgrund unsauberer
Definitionen und sich zum Teil
ausschließender bzw. direkt widersprechender Aussagen in die
Richtlinien
eingeflossenen Ungenauigkeiten, die einem betriebswirtschaftlich und
finanzwissenschaftlich ausgebildeten Betrachter sofort auffallen, hat
z.B.
Herrn Prof. Kesten [12]
dazu veranlasst in diesem Zusammenhang von einem „Richtlinien –
Tollhaus“ zu
sprechen.
2.
Die
objektivierte, wirtschaftswissenschaftlich begründete Bestimmung
der angemessenen Erfindervergütung
Ungeachtet der in den
Richtlinien, die jedoch weder formelle noch materielle Rechtnormen
darstellen,
vorgeschlagenen Vorgehensweisen, muss Ausgangspunkt der Berechnung
§ 9
Abs. 2
ArbEG sein, der mit dem Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit
dem
Grundsatz der Zuordnung des wirtschaftlichen Werts der Erfindung an den
Erfinder Rechnung trägt. Die Besonderheiten im
Arbeitsverhältnis wie
die
Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil
des
Betriebs am Zustandekommen der Erfindung werden im Anteilsfaktor
berücksichtigt. [13]
Auf diese Weise werden die genannten Einflussgrößen zwecks
rechnerischer
Ermittlung der angemessenen Vergütung auf zwei, im Falle mehrerer
Erfinder auf
drei Faktoren verdichtet, so dass sich die angemessene Vergütung
wie
folgt
ergibt:
Erfindervergütung
[€] =
Erfindungswert [€] ٭
Anteilsfaktor [%]
Waren an der Erfindung
mehrere Erfinder beteiligt, so errechnet sich die Erfindervergütung
durch Multiplikation des
Erfindungswerts mit dem jeweiligen Miterfinderanteil [%], wonach dann
der
prozentuale Anteil am Erfindungswert mit dem für jeden Erfinder
persönlich
zutreffenden Anteilsfaktor multipliziert wird:
Erfindervergütung
[€] =
Erfindungswert [€] ٭
Miterfinderanteil [%] ٭
Anteilsfaktor [%]
Der Erfindungswert ist ein Synonym
für
die im Gesetz genannte
Verwertbarkeit, die wiederum dem gemeinen Patentwert entspricht. Dessen
Untergrenze ist gegeben durch die tatsächliche Verwertung in
Gestalt
des aufgrund
des Patentschutzes erwirtschafteten,
differentiellen betrieblichen Nutzens = Erfindungswert. Die
Verwertbarkeit muss
in diesem Zusammenhang vollkommen
unabhängig von der Entstehungsgeschichte der Erfindung als freie
oder
Arbeitnehmererfindung sein. [14]
Schon im Jahre 1968
hat der Senatspräsident beim Bundespatentgericht a.D. Dr. Dr. Hans
Schade,
München, die Konsequenz aus der o.g. Identität anschaulich
erklärt,
indem er
feststellte: [15]
„Nun
ist der wohl grundlegende Gedanke der Ermittlung der
Erfindervergütung,
daß man
zunächst losgelöst von der Tatsache, daß es sich um
eine
Diensterfindung
handelt, ihren wirtschaftlichen Wert zu ermitteln versucht, wie das in
§ 9 Abs.
2 des Gesetzes und im einzelnen in Nr. 2 RL dargelegt wird. Es
muß
festgehalten
werden, daß der Wert einer Diensterfindung sich nicht von dem
Wert
einer
entsprechenden freien Erfindung unterscheidet.“
Und noch in der letzten Ausgabe des
Reimer/Schade/Schippel [16]
stellt der jetzige Leiter der Schiedsstelle Himmelmann fest:
„Bei
der Ermittlung des Erfindungswerts spielt die Tatsache,
dass es sich bei der Erfindung um eine Diensterfindung handelt,
überhaupt keine
Rolle. Die Erfindung ist losgelöst von der Person des Erfinders
und den
bei
ihrer Schaffung mitwirkenden Faktoren unabhängig vom
Entstehungsvorgang
zu
bewerten. Alle Umstände, die mit der Eigenschaft der Erfindung als
Diensterfindung im Zusammenhang stehen – Beteiligung des Betriebs am
Zustandekommen, Stellung des Erfinders im Betrieb usw. – werden beim
Anteilsfaktor im Zweiten Teil der Richtlinien berücksichtigt. Der
Wert
der
Erfindung wird durch diese Faktoren nicht beeinflusst. Der Wert und die
Verwertbarkeit der Erfindung sind gleich groß, völlig
unabhängig davon,
ob die
Erfindung dem Betrieb von einem Arbeitnehmer oder von einem
Außenstehenden zur
Verfügung gestellt wird.“
Alle Einflussgrößen,
die den Anteil des Betriebs an der Arbeitnehmererfindung beschreiben,
werden im
Anteilsfaktor berücksichtigt. Der Anteilsfaktor bestimmt die
prozentuale
Aufteilung des gemeinen Patentwerts = Erfindungswerts zwischen
Arbeitgeber und
Arbeitnehmer(n).
Die grundlegende
Vorgehensweise zur Bestimmung der angemessenen
Arbeitnehmererfindervergütung
geht somit davon aus, dass zuerst der Erfindungswert in Form des
gemeinen
Patentwerts, d.h. nach dem differentiellen finanziellen Nutzen bestimmt
wird,
den der Rechteinhaber aus dem Patent zukünftig ziehen kann bzw. in
der
Vergangenheit hätte ziehen können bzw. bereits gezogen hat.
Daher ist
der
Erfindungswert bei richtiger Vorgehensweise mit genau jenen Methoden zu
bestimmen, die die Wirtschaftswissenschaften, d.h.
Betriebswirtschaftslehre und
Finanzwissenschaft, im Rahmen der Methodik der
Ertragsermittlungstechnik durch Vorschau-
und Rückschauanalyse entwickelt haben. [17]
Im Falle der Rückschauanalyse allerdings unter einer vom Gesetz
§ 12
Abs. 6, S.
1,2 oder § 23 ArbEG bestimmten Aufgabe des Stichtagsprinzips.
3.
Die
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für die Bestimmung
des gemeinen Patentwerts
Zwischenzeitlich hat sich auch das
BVerfG in seiner Entscheidung
(BVerfG, 1 BvL 10/02 vom 7.11.2006 – Erbschaftsteuer) [18]
ganz allgemein zur Frage der Bewertung eines Vermögensgegenstandes
geäußert.
Dort wurde in Leitsatz 1 festgestellt, dass die Ermittlung der
Steuerwerte bei
wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen z.B. ….Betriebsvermögen….
den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art.
3 Abs. 1 GG nicht genügt. Deshalb wurde im Leitsatz 2. a) bestimmt:
„Die
Bewertung des anfallenden Vermögens … muss … einheitlich am
gemeinen
Wert als
dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die
Bewertungsmethoden
müssen gewährleisten, dass alle
Vermögensgegenstände in einem
Annäherungswert
an den gemeinen Wert erfasst werden.“
Da das im Urteil explizit genannte
Betriebsvermögen neben rein
materiellen Gütern auch den Gegenwert geistigen Eigentums
z. B.
von Patenten
und Marken
umfasst, muss diese Entscheidung auch für die Bestimmung des
gemeinen
Wertes
von Patenten gelten. „Der gemeine Wert ist dabei gemäß
§ 11 Abs. 2 S. 2
BewG
vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die
weniger
als ein
Jahr zurückliegen. Stehen derartige Daten aus dem Vorjahr, wie
meistens, nicht
zur Verfügung, so ist er unter Berücksichtigung der
Ertragsaussichten
mit der
Ertragswertmethode oder dem Discounted Cashflow-Verfahren zu ermitteln,
die
heute die angewandten Standardverfahren für Bewertungen
darstellen.
Diese gemäß
BewG und BVerfG vorrangig anzuwendenden Methoden gehen den Richtlinien
vor, da
diese, wie bereits festgestellt, keine Rechtsnormen im formellen oder
materiellen Sinne sind. Die bei Schiedsstelle und Gerichten in etwa 95%
der
Fälle angewandte Methode der Lizenzpreisanalogie wurde in diesem
Zusammenhang
aus gutem Grund nicht einmal erwähnt, da sich die
Steuerbemessungsgrundlage am
tatsächlichen gemeinen Wert und nicht an einem unter Nutzung
fiktiver,
abstrakter Lizenzsätze und weiterer
Minderungsfaktoren quasi beliebig verkürzten Wert ausrichten muss
wie
es bei
der Bestimmung von Erfindungswerten die Regel ist.
4.
Weshalb
führt die Methode der
Lizenzpreisanalogie zu einer systematischen Unterschätzung des
gemeinen
Patentwerts?
Selbst bei regelgerechter Anwendung der
Lizenzpreisanalogie beträgt die vom Lizenznehmer an den
Lizenzgeber
gezahlte
Lizenzgebühr gemäß Keukenschrijver, [19] Goldscheider [20] oder Knoppe [21]
nur 1/8 – 1/3, meist 25% - 33% des beim Verkauf des geschützten
Produkts
erzielten Gewinns vor Finanzierungsaufwendungen und Steuern (EBIT). [22]
Diese Tatsache wird auch so auf dem Existenzgründungsportal
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie dargestellt:
[23]
„Die
25 %-Regel ist nicht nur einfach, sondern sie
hat sich auch über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren für
die
Bewertung von immateriellen
Vermögenswerten, insbesondere von Patenten, als Faustregel
bewährt. Die
Regel
ist eine Variation des Einkommensansatzes und besagt Folgendes:
Zunächst wird
ermittelt, welche Gewinne ein Lizenznehmer mit dem Verkauf des
patentierten
Produktes über die gesamte Laufzeit des Patents erzielen
würde. Diese
Gewinne
werden dividiert durch die Summe der zu erwartenden Umsatzerlöse
dieses
Produktes über die gesamte Laufzeit. Das Ergebnis ist die
Umsatzrendite. Diese
Umsatzrendite wird dann mit 25 % multipliziert, um die laufende
Lizenzrendite
zu erhalten.“
Aus diesen
Ausführungen gehen zwei Tatsachen klar hervor:
1.
Ausgangspunkt der Festlegung einer
angemessenen Lizenzgebühr ist somit
die begründete Schätzung der zukünftig mit dem Verkauf
des patentierten
Produktes über die gesamte Laufzeit erwarteten Umsätze und
der daraus
vom
Lizenznehmer generierten Gewinne vor Finanzierungsaufwendungen und
Steuern. [24]
Die Division dieser Gewinne durch die Umsätze ergibt die
Umsatzrendite,
von der
dann z.B. 25% als Lizenzgebühr an den
Lizenzgeber (Arbeitgeber) bezahlt werden.
2.
Die Berechnung des Erfindungswertes auf
Basis der Methode der Lizenzpreisanalogie
wird dann im o.g. Fall einer gemäß Bundesministerium
für Wirtschaft und
Technologie bestimmten Lizenzgebühr von 25% des operativen
Ergebnisses
(EBIT) durch
Rückrechnung dieses 25%igen Anteils an den erwirtschafteten
Cashflows
vorgenommen. Im Falle einer
tatsächlichen
Lizenzvergabe
auf Basis der vorgenannten Lizenzgebühren, entsprechen diese an
den
Lizenzgeber
(Arbeitgeber) gezahlten Lizenzgebühren den tatsächlichen beim Arbeitgeber
eingehenden Cashflows.
Wird hingegen
das Produkt vom Arbeitgeber selbst vermarktet, so realisiert dieser
auch den
gesamten Gewinn, von dem dem Arbeitnehmererfinder dann aber durch
Anwendung der
Lizenzpreisanalogie nur ein dem fiktiven Lizenzsatz entsprechender Teil
von
z.B. 25% zugerechnet wird. Auf diese
Weise wird so der Arbeitnehmererfinder ganz zielgerichtet und somit
mutmaßlich
auch vorsätzlich um den im Falle der tatsächlichen
Lizenzvergabe dem
Lizenznehmer verbleibenden komplementären 75%igen Anteil -
vermindert
um die
Nutzungsentgelte der restlichen für die Cashgenerierung
notwendigen
Vermögenswerte - geprellt. Die von Schiedsstelle und Gerichten in
der
Regel angewandte
Vorgehensweise, den Erfindungswert, der den risikoadäquat
abgezinsten
Gewinnen
bzw. Cashflows entsprechen müsste, auf Basis vollkommen frei
gegriffener
Lizenzsätze zu schätzen, führt zu Erfindungswerten, die
in der Regel
keinerlei
Bezug mehr zu den tatsächlich vom Arbeitgeber erwirtschafteten
Cashflows haben.
Die Schiedsstelle geht dabei sogar so weit, dass im Falle konkreter
Lizenzgeschäfte, bei denen zusätzlich zu der nominalen
Lizenzgebühr
noch
weitere Vergütungskomponenten vereinbart wurden wie z.B.
Milestones
oder die
Lieferung von Vor- oder Fertigprodukten, aus deren Verkauf
zusätzliche
Deckungsbeiträge erzielt werden, alleine die nominalen
Lizenzgebühren
der
Berechnung zugrunde gelegt werden und selbst diese durch Anrechnung
eines frei
gegriffenen, sogenannten Erfindungsanteils auf Bruchteile der konkreten
Lizenzsätze vermindert werden. [25]
Die Berechnung des dem Patentschutz zuzurechnenden Anteils am insgesamt
erwirtschafteten Cashflow allein auf Basis derart frei gegriffener
Lizenzsätze
korreliert dann auch in keiner Weise mehr mit dem dem Patentschutz
zuzurechnenden prozentualen Anteil am EBIT, der im Falle einer ex post
Nachkalkulation gemäß § 275 Abs. 3 HGB i.V. mit der
Methode des
Vergleichs
zweier Zeitfenster vor und nach Patentablauf objektiviert allein auf
Basis
sicherer Unternehmensdaten sowie vorliegender Marktdaten (im
Pharmamarkt z.B.
von IMS) bestimmt werden kann.
Um welchen
Faktor ein gemäß BewG und BVerfG bestimmter gemeiner
Patentwert,
welcher dem
Erfindungswert entspricht, höher ist im Vergleich zu einem mit der
Methode der
Lizenzpreisanalogie bestimmten, d.h. frei gegriffenen Erfindungswert,
lässt
sich zumindest gemäß RL Nr. 40 ex post sehr genau bestimmen.
Der
gemeine Patentwert = Erfindungswert (E) ermittelt mit der Methode des
betrieblichen Nutzens (BN), d.h. dem Ertragswert- bzw. dem Discounted
Cashflow
– Verfahren ergibt sich zu:
E BN =
Nettoumsatz ٭
%-EBIT-Marge ٭
%-Patentanteil am EBIT
Der Erfindungswert
(E) ermittelt mit der Methode der Lizenzpreisanalogie (Liz)
E Liz =
Nettoumsatz ٭
%-Lizenzgebühr
Auflösen
beider Gleichungen nach dem Umsatz und Gleichsetzen ergibt dann:
E BN
=
(%-EBIT-Marge/%-Lizenzgebühr) ٭ %-Patentant. am EBIT ٭ E Liz
Wird
demzufolge die Vermarktung vom Arbeitgeber selbst vorgenommen, so dass
diesem
100% des EBIT bzw. des Cashflows tatsächlich zufließen, so
wird dem
Arbeitnehmer durch Anwendung der Methode der Lizenzpreisanalogie nur
ein um den
Faktor
(%-EBIT-Marge/%-Lizenzgebühr)
٭ %-Patentant. am
EBIT
kleinerer
Erfindungswert fiktiv für die Vergütungsberechnung
zugerechnet. Daraus
folgt
dann aufgrund der direkten Proportionalität zwischen
Erfindungswert und
Erfindervergütung, dass ein regelgerecht bestimmter Erfindungswert
zu
einer
genau um vorgenannten Faktor höheren Vergütung im Vergleich
zu einer
mit der
Methode der Lizenzpreisanalogie bestimmten Erfindervergütung
führt. Der mit an Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit in solchen Fällen erhobene Einwand
interessierter
Kreise,
der für die Berechnung notwendige %-Patentanteil
am EBIT sei, wenn überhaupt möglich, nur sehr schwer
bzw. nur mit
unvertretbar hohem Aufwand zu ermitteln, ist
leicht zu entkräften. So kann der Patentanteil
z.B. objektiviert
durch Vergleich der EBITs zweier Zeitfenster vor und nach Patentablauf
erfolgen.
Die mit Hilfe der Lizenzpreisanalogie an
einem frei gegriffenen,
minimierten Lizenzsatz ansetzende Übervorteilung des
Arbeitnehmererfinders macht
aber auf dieser Stufe noch keineswegs halt. Obwohl, wie gezeigt, der Erfindungswert
grundsätzlich unabhängig von der Tatsache sein muss, ob die
Erfindung
eine
freie oder eine Arbeitnehmererfindung ist, wird der Erfindungswert, der
dem
gemeinen
Patentwert entsprechen muss, nur im Falle einer Arbeitnehmererfindung
unter
Anwendung weiterer, durch nichts zu rechtfertigender Minderungsfaktoren
weiter
verkürzt. Damit diese Tatsachen dem nicht betriebswirtschaftlich
geschulten
Erfinder nicht sofort offensichtlich werden, wird die
Erfindungswertbestimmung
durch die Schiedsstelle mit Hilfe eines Umsatzmultiplikators
vorgenommen. Die
Vorgehensweise wurde im Einigungsvorschlag Arb.Erf. 11/03 vom
22.12.2004
dargelegt. [26]
In diesem Einigungsvorschlag stellt der Leiter der Schiedsstelle Vogel
von
Falckenstein fest, dass
„die
Erfindervergütung im Rahmen der
Lizenzanalogie seit jeher erfahrungsgemäß in einem Bereich
zwischen 0,2
– 0,5
Promille des erfindungsgemäßen Umsatzes liegt.“
Nachfolgend werden die
hauptsächlichen, kumulativ applizierten Minderungsfaktoren
aufgezeigt,
mit
Hilfe derer die unzulässige Verkürzung der Erfindungswerte
und der dazu
direkt
proportionalen Erfindervergütungen durchgeführt wird, und die
vorgenannte
Umsatzmultiplikatoren erklären. Derartige Vorgehensweisen werden
in der
Regel
von den Gerichten nicht korrigiert. Es sind dies:
-
Bei
Anwendung der Lizenzpreisanalogie wird auch in Fällen, in denen
mit Hilfe des Marktreaktionsverhaltens nach Patentablauf der Beitrag
des
Patents an Umsatz und Netto – Cashflow objektiviert bestimmt über
90%
beträgt, der Patentwert
durch frei gegriffene abstrakte
Lizenzraten ohne ökonomische Legitimation typisiert, d.h. in der
Regel
auf <
2% vermindert.
-
In
Lizenzverträgen werden in der Regel als Bezugsgröße
für die
anzuwendende %-Lizenzgebühr die Umsätze an
Konzernaußenstehende bzw.
fremde
Dritte bestimmt. Das Produkt aus %-Lizenzgebühr und dem Umsatz an
Konzernaußenstehende bildet dabei eine Bewertungseinheit.
Trotzdem wird
in der
Praxis von Schiedsstelle und Gerichten selbst bei vertraglicher
Festlegung des
Umsatzes an Konzernaußenstehende als Bezugsgröße
dieser unzulässig
durch den in
der Regel kleineren Transferumsatz ersetzt. [27]
Auf diese Weise wird der konsolidierte Gewinnbeitrag von
Tochterfirmen, entgegen des allgemeinen
Vergütungsgrundsatzes,
wonach der Arbeitnehmererfinder an allen dem Arbeitgeber kausal
aufgrund der
Erfindung zufließenden geldwerten Vorteilen angemessen zu
beteiligen
ist, dem Erfinder
nicht mehr zugerechnet.
-
Dieser
der Erfindungswertbestimmung zugrunde gelegte Transferumsatz
wird dann in der Regel trotz Fehlens der in der BGH – Entscheidung
Vinylchlorid
[28]
formulierten Voraussetzungen für die Anwendung
der RL Nr. 11 noch einmal bei hohen Umsätzen > 50 Mio €
durch
Abstaffelung bis auf 20% der
realisierten Umsätze vermindert.
-
Durch
pauschalen Doppel- oder sogar Mehrfachabzug von fiktiven bzw.
durch Anrechnung von überhaupt nicht entstandenen Kosten wird der
gemeine
Patentwert = Netto-Erfindungswert gemäß RL Nr. 15 dann
nochmals um bis
zu 80%
gesenkt.
Unter der Prämisse,
dass zur Berechnung der Erfindervergütung Minderungsfaktoren z.B.
für
das
Verhältnis (Transferumsatz ab Werk / Umsatz an Konzernaußenstehende ) =
Ω
= 0,3, ein Abstaffelungsfaktor
von 0,2, ein sogenannter Regelumrechnungsfaktor
von 0,2 und ein frei gegriffener
Lizenzsatz für das erfindungsgemäße Produkt von 1,7% [29]
zugrunde gelegt werden, führt die Multiplikation vorgenannter
Minderungsfaktoren genau zu dem unteren Wert von 0,0002 für den
Umsatzmultiplikator, der als ständige Praxis der Schiedsstelle im
Einigungsvorschlag Arb.Erf. 11/03 vom 22.12.2004 von deren ehemaligem
Leiter
Dr. Vogel von Falckenstein zur Errechnung der Erfindervergütung
angegeben
worden war.
Ω Abstaffelung Lizenzsatz
Regelumrechnungsfaktor
Umsatzmultiplikator
0,3
٭
0,2
٭
0,017
٭
0,2
=
0,0002
5.
Die
Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Im Jahre 2000 wurde erstmals von Seiten
der Arbeitgeber versucht eine sogenannte
„große Reform“ zur Vereinfachung und „Entbürokratisierung“
des ArbEG zu
initiieren, wodurch die aufgezeigte, mutmaßlich
rechtswidrige
Vorgehensweise eliminiert werden sollte. Im diesbezüglichen
Referentenentwurf
des Bundesjustizministeriums eines Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes
über
Arbeitnehmererfindungen vom 25. Oktober 2001 war als dessen
Herzstück
eine
Pauschalvergütung des Arbeitnehmererfinders vorgesehen, die
gemäß den
Ausführungen zu den §§ 9 bis 12 ArbEG-RE im Wesentlichen
den bisher
durchschnittlich gezahlten Erfindervergütungen entsprach. Obwohl
diese
Novelle
keine Gesetzeskraft erlangt hat, ist
für
die weitere Untersuchung dennoch außerordentlich wichtig, dass
die im
Referentenentwurf dargelegten Pauschalbeträge laut BMJ die in der
Vergangenheit
von Schiedsstelle und Gerichten zugesprochenen Erfindervergütungen
bei
gewerblichen und Erfindern im öffentlichen Dienst abbildeten mit
Ausnahme der weit
höheren, freiwillig gezahlten Erfindervergütungen bei
außeruniversitären
Forschungseinrichtungen wie Max-Planck – und Fraunhofer – Gesellschaft,
beim westdeutschem
Rundfunk und bei der Bundespost.
Gemäß
Referentenentwurf sollte danach ein gewerblicher Erfinder bei
Inanspruchnahme €
750.00 erhalten. Drei Jahre und sechs Monate nach Aufnahme der
Verwertung
weitere € 2000.00. Wenn acht Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die
Verwertung begonnen wurde, der erfindungsgemäße Gesamtumsatz
5
Millionen Euro
oder die erfindungsgemäßen Einnahmen 125.000 Euro
übersteigen, weitere
Vergütungen entsprechend der nachfolgenden Tabelle:

Da diese Regelung insgesamt keine
Gesetzeskraft erlangte, wurde dann
aber mit der Novelle des § 42 ArbEG eine Sonderregelung für
Hochschulerfinder
verabschiedet. Durch § 42 ArbEG n.F. wurde einerseits
Hochschullehrern,
d.h.
Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten das
Hochschullehrerprivileg, wonach Erfindungen vorgenannter Personen freie
Erfindungen waren, entzogen und andererseits wurden alle
Hochschulangehörigen
dem § 42 Nr. 4 ArbEG n.F., mit dem die zu zahlende Vergütung
für
Erfindungen
von Hochschulangehörigen geregelt wurde, unterstellt. Die direkt
im
Gesetz mit
§ 42 Nr. 4 ArbEG formulierte Regelung war klar, einfach und nicht
mehr
interpretierbar. Sie lautete:
„Verwertet der
Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung
30 vom Hundert
der
durch die Verwertung erzielten Einnahmen.“
Mit Einnahmen, die dem
Nettoerfindungswert entsprechen, sind in diesem Zusammenhang die bei
der Hochschule
eingehenden Zahlungen aus Lizenzeinnahmen oder dem Verkaufspreis der
Erfindung
zu verstehen. Dadurch wird die bei gewerblichen Erfindern extensiv
genutzte
Möglichkeit wirksam unterbunden, den Erfindungswert mit Hilfe der
Lizenzpreisanalogie auf Basis frei gegriffener Lizenzsätze und der
zusätzlichen
Applikation weiterer Minderungsfaktoren fast beliebig zu minimieren.
Welches Ausmaß die auf
diese Weise erzielte willkürliche Minimierung des Erfindungswertes
und
dadurch
direkt proportional der Erfindervergütung angenommen hat, kann
leicht
an einem
durchgerechneten Beispiel für die Gegenüberstellung der
Vergütung eines
Erfindungswertes von 50 Millionen Euro einerseits bei Hochschul- und
andererseits
gewerblichen Erfindern aufgezeigt werden.
Die Vergütung für
einen Erfindungswert von 50 Mio € bei gewerblichen Erfindern errechnet
sich gemäß
des Referentenentwurfs vom 25.10.2001 wie folgt:
Vergütung gewerbliche
Erfinder = 750 € + 2000 € + 60.000 € + 3 x 25.000 € = 137.750 €
Im Gegensatz dazu
erhalten Hochschulerfinder gemäß § 42 Nr. 4 ArbEG n.F.
von einem
Erfindungswert
von 50 Mio €:
Vergütung Hochschulerfinder
= 50 Mio € ٭
0,3 = 15 Mio €
Im Klartext bedeutet
dies, dass der Hochschulerfinder von den erzielten Einnahmen in
Höhe
von 50 Mio
€, die dem Erfindungswert entsprechen, eine 109fach höhere
Vergütung im
Vergleich zu einem gewerblichen Erfinder erhält. Dennoch bildet
dieser
Ungleichbehandlungsfaktor die Realität bei weitem noch nicht
vollständig ab.
Eine der Ursachen liegt darin, dass der Berechnung des Erfindungswertes
ausgehend von den Nettoumsätzen nur eine im Allgemeinen viel zu
niedrige
Umsatzrendite von 2,5% zugrunde gelegt wurde. Betrachten wir
beispielhaft den
Pharmasektor so ist der nachfolgenden Abbildung, die die finanziellen
Kennzahlen forschungsbasierter Pharmafirmen mit denen von
Generikafirmen
vergleicht, zu entnehmen, dass die der Erfindungswertberechnung
zugrunde zu
legenden EBIT – Margen von Originalanbietern bei 26,5% im Vergleich zu
15,7%
bei Generikafirmen liegen. Selbst Generikafirmen, die im Idealfall
definitionsgemäß
nur nicht patentgeschützte Produkte vermarkten sollten,
erwirtschaften
somit
immer noch eine mindestens um den Faktor sechs höhere
Umsatzrendite als
der
Pauschalvergütung zugrunde gelegt.

Bei dieser Darstellung
ist zudem anzumerken, dass es sich bei den EBIT – Margen um die
Durchschnittswerte der jeweils zehn führenden Firmen im
zugehörigen
Marktsegment handelt. Da auch die Originalhersteller nicht nur
patentgeschützte
Produkte in ihrem Sortiment enthalten, die den Durchschnittwert
entsprechend
vermindern, müssen die EBIT – Margen der patentgeschützten
Produkte
sehr viel
höher sein, damit sich zusammengefasst der oben dargelegte
Durchschnittswert
ergibt. Bei der nachfolgenden Darstellung, die außer der
gemittelten
EBIT –
Marge in Höhe von 29% auch noch Einzeldaten der betrachteten
Firmen
angibt, ist
festzustellen, dass EBIT – Margen einzelner Firmen zu beobachten sind,
die bis
zu 44% z.B. für die Firma Merck & Co. reichen. Dabei ist zu
beachten, dass
die vorher gemachten Feststellungen zu Durchschnittsbetrachtungen auch
bei
Einzelfirmen unverändert Gültigkeit besitzen. Um eine
gemittelte
Durchschnittsmarge über das gesamte Firmensortiment in Höhe
von 44% zu
erzielen, muss das Sortiment Produkte mit weitaus höheren EBIT –
Margen
enthalten. [30]

Die aufgezeigten
Tatsachen beweisen, dass die im Referentenentwurf getroffene Annahme
der
Pauschalvergütung eine Umsatzrendite von 2,5% zugrunde zu legen,
die
Arbeitnehmererfinder ganz erheblich übervorteilt.
Will man deshalb das
ganze Ausmaß der Übervorteilung objektiviert untersuchen,
indem den
momentan
gezahlten Vergütungen die jeweils vom Arbeitgeber tatsächlich erzielten Gewinne in Form der dem
Arbeitgeber zugeflossenen Cashflows der Berechnung zugrunde gelegt
werden, so
kann wie folgt vorgegangen werden.
Damit ein derartiger
Vergleich überhaupt sinnvoll bzw. aussagefähig sein kann,
muss von
vergleichbaren Ausgangssituationen ausgegangen werden. Verglichen wird
deshalb
eine identische Erfindung, die an einen identischen Lizenznehmer in
Lizenz
vergeben wird und für die von diesem eine identische
Lizenzgebühr
gezahlt wird.
Dies gilt in jedem Fall für Erfindungen, an denen z.B. sowohl
Hochschulerfinder
als auch gewerbliche Erfinder gleichzeitig beteiligt sind. [31]
Dann ist vorgenannte Voraussetzung definitiv erfüllt. Allerdings
sind
die
Überlegungen nicht auf diese Fälle beschränkt, es ist
ausreichend, dass
identische Vermarktungserfolge erzielt und dann auch identische
Lizenzgebühren
gezahlt werden, d.h. dass der dem Vergleich zugrunde liegende gemeine
Patentwert in beiden Fällen identisch ist.
Verglichen wird dann die
jeweilige Vergütung je nachdem, ob diese gemäß der
Regelung für
Hochschulerfinder oder gewerbliche Erfinder gezahlt würde.
Die Vergütung eines
Hochschulerfinders
(HE) beträgt gemäß § 42 Nr. 4
ArbEG 30%
der durch die Verwertung der Erfindung
erzielten Einnahmen der Hochschule und zwar der Bruttoeinnahmen ohne
jeglichen
Abzug irgendwelcher Kosten u.s.w.
In der weit überwiegenden Zahl der
Fälle
entspricht dies den an die
Hochschule gezahlten Lizenzzahlungen. Dann ergibt sich die
Vergütung
des
Hochschulerfinders gemäß nachfolgender Gleichung zu:
(Gleichung 1)
Vergütung
HE = Lizenzeinnahmen HE ٭ 0,3
Im Gegensatz dazu wird, wie vom Leiter
der Schiedsstelle am DPMA, Vogel von
Falckenstein, in dem
Einigungsvorschlag Arb.Erf. 11/03 vom 22.12.2004 dargelegt, die
regelmäßig von
der Schiedsstelle im Rahmen ihrer Einigungsvorschläge
vorgeschlagene
Vergütung
für gewerbliche Erfinder, die in der Regel unverändert von den Gerichten
übernommen wird, mit Hilfe einer
Umsatzmultiplikatormethode bestimmt. [32]
Danach beträgt die in der Regel vorgeschlagene Vergütung
für
gewerbliche
Erfinder:
(Gleichung 2)
Vergütung gewerblich =
Transferumsatz ab Werk ٭
Umsatzmultiplikator,
wobei der Umsatzmultiplikator im Bereich
zwischen [0,0002 – 0,0005] angenommen
wird, was im vorher behandelten
Referentenentwurf unter der Annahme
einer Umsatzrendite von 2,5% dem Umsatzbereich zwischen 30 – 125 Mio €
entspricht.
Um die Vergütungen in beiden
Fällen
vergleichen zu können, ist
Gleichung 2 in eine mit Gleichung 1 vergleichbare Form zu
überführen.
Dazu ist
Gleichung 2 entsprechend umzuformen. Dies geschieht wie folgt:
(Gleichung 3) (Transferumsatz
ab
Werk / Umsatz an
Konzernaußenstehende = KA ) = Ω
In diese Gleichung sind zur Bestimmung
des Faktors Ω die jeweils real getätigten
Umsätze einzusetzen.
Dann ergibt sich unter Anwendung von
Gleichung 2 und 3
(Gleichung 4)
Vergütung gewerblich
= Umsatz an KA ٭ Ω ٭
Umsatzmultiplikator
Erweitert man diese Gleichung mit der im
jeweiligen Fall tatsächlich
zur Anwendung gelangenden gewerblichen prozentualen Lizenzgebühr
so
erhält man:
(Gleichung 5)
Vergütung gewerblich
= [Umsatz an KA ٭ Ω ٭
Umsatzmultiplikator] ٭
(%-Lizenzgebühr
gew / %-Lizenzgebühr gew)
(Gleichung 6)
Umsatz an
KA ٭ % Lizenzgebühr gew = Lizenzeinnahmen gew
(Gleichung 7)
Vergütung gew = Lizenzeinnahmen
gew ٭
Ω ٭
Umsatzmultiplikator /
%-Lizenzgebühr gew
Unter der dem Vergleich
zugrunde gelegten Voraussetzung, dass identische Erfindungen verglichen
werden,
für die identische Lizenzgebühren gezahlt und die vom
identischen
Vermarkter
vermarktet werden, gilt somit:
Lizenzeinnahmen
HE = Lizenzeinnahmen gewerblich
Dann können diese gekürzt
werden, so
dass sich
für das Vergütungsverhältnis ergibt:
Vergütung
HE / Vergütung gew =
0,3 ٭ %-Lizenzgebühr /
(Ω ٭
Umsatzmultiplikator)
Unter der Annahme des vom Leiter der
Schiedsstelle angegebenen unteren Wertes der Bandbreite für den
Umsatzmultiplikator von 0,0002 ergibt sich:
Vergütung HE /
Vergütung gewerblich =
0,3 ٭
%-Lizenzgebühr / (Ω
٭
0,0002) =
= 1500 ٭
%-Lizenzgebühr / Ω
Das
Vergütungsverhältnis lässt sich dann für den
angenommenen
Umsatzmultiplikator =
0,0002 in Abhängigkeit von der tatsächlich gezahlten
%-Lizenzgebühr und von Ω
darstellen. Es ergibt sich folgende Wertetabelle:

Im Falle des direkten Verkaufs an
Konzernaußenstehende ohne Zwischenschaltung
von Tochterunternehmen ist
der Transferumsatz ab Werk =
Umsatz an KA und
somit der Quotient Ω = 1. Dann geht aus der Tabelle
hervor, dass der Hochschulerfinder bei einer zugrunde gelegten
%-Lizenzgebühr
von 1% das 15-fache im Verhältnis zu
einem gewerblichen Erfinder erhält. Dieses Verhältnis
steigert sich bei
Ω = 0,1 und einer %-Lizenzgebühr
von 50% auf das 7500-fache.
Die gezeigte mathematisch
betriebswirtschaftliche Ableitung des
Vergütungsverhältnisses unter Zugrundelegung eines weiten
Bereichs für
die
Parameter beweist, dass Hochschulerfinder in Abhängigkeit von den
für
den
jeweiligen Fall zutreffenden Randbedingungen, d.h. des
Verhältnisses
Transferumsatz / Umsatz an Konzernaußenstehende und der mit dem erfindungsgemäßen
Produkt zu
erzielenden Lizenzgebühren, bei identischen Erfindungen bis zu
einem
Faktor
7500 besser gestellt werden als Erfinder in der gewerblichen
Wirtschaft. Selbst
der frühere Leiter der Schiedsstelle, Vogel von Falckenstein hatte
in
der
Festschrift Bartenbach [33]
kritisch festgestellt, dass durch die Bezugnahme auf die
Bruttoeinnahmen der
Hochschule die Erfindervergütung der Hochschulerfinder im
Vergleich zu
Erfindern im gewerblichen Bereich um den Faktor 10 bis 20 höher
ausfällt. Diese
Faktoren gelten bei einem angenommenen
Umsatzmultiplikator von 0,0002 und direktem Verkauf an
Konzernaußenstehende,
d.h. für einen Quotienten Ω
=
1 für Lizenzsätze zwischen 0,66%
und 1,33%. Vergleicht man diese
Lizenzsätze mit den heute international gebräuchlichen
Lizenzsätzen,
die z.B.
der Datenbank von Deloitte – Recap® entnommen werden
können,
so
erkennt man, dass die von der Schiedsstelle den
Einigungsvorschlägen
zugrunde
gelegten Sätze mit der Realität konfligieren, da diese viel
zu gering
angesetzt
werden.
Nun entsprechen aber die an
Hochschulerfinder gezahlten
Erfindervergütungen nur den tatsächlichen Gegebenheiten in
Form von 30%
der bei
der Hochschule eingegangenen Cashflows. Dabei kann der pauschal
definierte
Anteilsfaktor in Höhe von 30% die aufgezeigten Diskrepanzen auch
nicht
annähernd erklären. Gemäß Volmer/Gaul [34]
liegen nämlich Anteilsfaktoren im gewerblichen Bereich zwischen
15% und 17% und laut Volz [35]
im öffentlichen Dienst zwischen 9,5% und 47%, mit einem Mittelwert
zwischen 18%
und 25% und einem Durchschnitt von ca. 22,5%.
Da bei diesen Betrachtungen aus
Gründen
einer direkten
Vergleichbarkeit in beiden Fällen von einer Lizenzvergabe
ausgegangen
wurde,
ist dann auch noch nicht berücksichtigt, dass bei einer vom
gewerblichen Arbeitgeber
durchgeführten Eigenvermarktung, der Ungleichbehandlungsfaktor
noch
erheblich größer
ist, da in diesem Fall dem Arbeitgeber nicht nur die (fiktive)
Lizenzgebühr,
sondern 100% des erwirtschafteten EBIT zufließen.
Um welchen Faktor ein gemäß
der Methode
des betrieblichen Nutzens
bestimmter Erfindungswert im Verhältnis zu einem mit Hilfe der
Methode
der
Lizenzpreisanalogie berechneter Erfindungswert ist, wurde vorher
bereits
aufgezeigt. Es gilt:
E BN =
(%-EBIT-Marge/%-Lizenzgebühr)
٭ %-Patentant. am
EBIT ٭
E Liz
Wird demzufolge die Vermarktung vom
Arbeitgeber selbst vorgenommen, so
dass diesem 100% des EBIT tatsächlich zufließen, aber dem
Arbeitnehmer
nur ein
um den Faktor
(%-EBIT-Marge/%-Lizenzgebühr)
٭ %-Patentant. am
EBIT kleinerer Erfindungswert fiktiv für
die
Vergütungsberechnung zugerechnet wird, so erhöht sich der
Ungleichbehandlungsfaktor genau um diesen Faktor.
6.
Die
mutmaßlich nicht verfassungskonforme Ungleichbehandlung von
Hochschul- und gewerblichen Erfindern
Nachdem die Tatsachen und Konsequenzen
in Bezug auf die momentane
Handhabung der Arbeitnehmererfindervergütungen auf der
Rechtsanwendungsebene dargelegt wurden, wird zum Schluss noch die am
Anfang gestellte Frage behandelt, ob die gravierende Ungleichbehandlung
einerseits von Hochschulerfindern und andererseits von gewerblichen
Erfindern
inklusive Erfindern im öffentlichen Dienst ohne Hochschulen unter
Ausnahme der
Erfinder bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen wie
Max-Planck-Gesellschaft, Helmholtz- und Fraunhofer-Gesellschaft noch
verfassungsgemäß sein kann?
Im vom Bundesministerium der Justiz
(BMJ) vorgelegten Entwurf des
Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmererfindergesetzes:
Referentenentwurf 2001
Stand: 28. März 2001 wurde festgestellt:
„Die
besonderen Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
betreffen alle Bediensteten einer Hochschule, unabhängig davon, ob
es
sich um
Beamte oder Angestellte, wissenschaftliches oder technisches Personal
handelt….
Für Beschäftigte ohne wissenschaftliche Tätigkeit
führt die
Einbeziehung in die
Sonderregelungen des § 42 ArbEG lediglich in Bezug auf die – in § 42 Nr. 4 ArbEG
geregelte –
Vergütung
zu einer Besserstellung gegenüber anderen Beamten und
Arbeitnehmern im
öffentlichen Dienst…. Die Erweiterung des persönlichen
Anwendungsbereichs über
die wissenschaftlich Tätigen hinaus ist
geboten, um die Zielsetzung des
Gesetzes, den Wissens- und Technologietransfer an Hochschulen zu
fördern und
damit zu mehr Innovation beizutragen, zu erreichen. An
Forschungsarbeiten an
Hochschulen sind nicht nur Wissenschaftler beteiligt. Sie ist vielmehr
durch
eine Verzahnung von wissenschaftlichem und technischem Personal, das in
Teams
zusammenarbeitet, gekennzeichnet. Nur das wissenschaftliche Personal
den neuen
Regelungen zu unterstellen, hätte zur Folge, dass in ein und
derselben
Einrichtung je nach Erfinder unterschiedliche Methoden zur Ermittlung
der
Vergütung angewandt werden müssten. Dies wäre nicht nur
in hohem Maße
unbillig,
da die Beiträge aller Beteiligten für das Forschungsergebnis
maßgeblich
sind,
sondern würde auch zu erheblichen Schwierigkeiten bei der
Berechnung
der
Vergütung führen.“
Ganz entsprechend der vorgenannten
Verzahnung von wissenschaftlichem
und technischem Personal an Hochschulen, gilt eine derartige Verzahnung
unzweifelhaft
auch bei der gemeinsamen Erarbeitung von Erfindungen von
Hochschulangehörigen
und Bediensteten der gewerblichen Wirtschaft. Warum in einem solchen
Fall gewerbliche Erfinder
bis zu
einem
Faktor von mehreren tausend schlechter gestellt werden sollten im
Vergleich zu
Hochschulerfindern, ist dem Verfasser auf Basis der oben
ausgeführten
Begründung des Gesetzgebers für die Gleichbehandlung von
wissenschaftlichem und
technischem Hochschulpersonal nicht einsichtig.
Da die Regelung des § 42 Nr. 4
ArbEG
nicht nur für Hochschullehrer,
sondern auch für alle sonstigen Beschäftigten an Hochschulen
gilt, die
vor
In-Kraft-Treten der Novelle wie alle anderen Erfinder im
öffentlichen
Dienst
vergütet wurden, kann dieser Unterschied deshalb auch nicht etwa
mit
einem
besonderen öffentlichen Interesse an der Bindung
hochqualifizierter
Hochschullehrer an deutsche Hochschulen begründet werden. Und auch
der
im
Hochschulbereich festgelegte pauschale
Anteilsfaktor von 30% kann im Vergleich zu den bis jetzt
routinemäßig
bei
gewerblichen und Erfindern im öffentlichen Dienst gehandhabten
Anteilsfaktoren bestenfalls
einen Faktor von maximal drei erklären.
Im Vergleich zu Erfindern von
außeruniversitären
Forschungseinrichtungen, deren auf freiwilliger Basis angewandten
Regelung
sogar die Regelung bei Hochschulerfindern nachempfunden wurde, gibt es
überhaupt keinen Unterschied.
Die Erfindervergütungsregelung im
Rahmen
der Eigennutzung wird z.B. bei
der Fraunhofer-Gesellschaft bereits in Übereinstimmung mit den
Vorgaben
des
BVerfG behandelt, indem vom betrieblichen Nutzens, d.h. vom gemeinen
Patentwert
ausgegangen wird, von dem auch hier 30% als Erfindervergütung
gezahlt
wird. Diese
Vorgehensweise entspricht mit Ausnahme einer kleinen aber
wissenschaftlich
begründeten Adaptation auch der RL Nr. 12. Während
nämlich bei
gewerblichen
Erfindern Kosten, die vor der Fertigstellung der Erfindung auf die
Erfindung
verwandt worden sind nicht beim Erfindungswert, sondern im
Anteilsfaktor
berücksichtigt werden sollen, werden diese Kosten
entsprechend der internationalen
betriebswirtschaftlichen und finanzwissenschaftlichen Gepflogenheiten
im Falle
der außeruniversitären Forschungseinrichtungen bei der
Erfindungswertberechnung
in Form des gemeinen Werts berücksichtigt. Dafür wird dann
ein
pauschaler gegenüber
anderen gewerblichen Erfindern in der Regel geringfügig
höherer
Anteilsfaktor
von 30% gewährt.
Sachlich ist somit die beobachtete
gravierende Ungleichbehandlung von
Hochschul- und gewerblichen Erfindern nicht mehr begründbar und
muss daher zu einer Verletzung der Art. 3
Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 GG führen. Dies kann nur dadurch vermieden
werden,
dass auch
im Rahmen der Erfindungswertbestimmung bei gewerblichen Erfindern
generell den
Vorgaben des BVerfG im Erbschaftsteuerurteil entsprochen wird und der
Erfindungswert zumindest in Annäherung an den gemeinen Wert
bestimmt
wird. Die
Berechnungsmethode der Lizenzpreisanalogie auf Basis frei gegriffener
abstrakter Lizenzsätze und Anwendung durch absolut nichts
begründeter
sonstiger
fiktiver Minderungsfaktoren scheidet dann definitiv aus, da dadurch vom
Arbeitgeber erzielte Einnahmen und Gewinne, die diesem bereits als Bar-
oder
Buchgeld zur Verfügung stehen, mit System auf mutmaßlich
betrügerische
Weise verkürzt
werden.
Bei betriebswirtschaftlich fundierter
Vorgehensweise ist auch im
gewerblichen Bereich bei Eigenvermarktung der dem Patentschutz
zuzurechnende
differentielle operative Cashflow vor Finanzierungsaufwand und Steuern
als
Bezugsgröße für die Erfindervergütungsbemessung
zugrunde zu legen. Im
Falle des
Verkaufs eines Schutzrechts ist es der tatsächlich erzielte
Verkaufspreis oder bei Lizenzvergabe sind
es die
tatsächlich erzielten Lizenzeinnahmen.
Im Falle einer gemäß
RL Nr. 40 retrospektiven Bewertung bei Vorliegen aller Ist-Daten muss
unzweifelhaft
der Grundsatz gelten:
Tatsachen
gehen allen Modellen vor! [36]
Die Besonderheit im
Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinen Patentwerts ex – post
besteht
darin, dass der gemeine Patentwert für zurückliegende
Zeiträume bereits
in
einen Geldwert transformiert wurde. Dieser Geldwert ist mit den
Methoden des
Rechnungswesens gemäß § 275 Abs. 3 HGB ggfs. in
Verbindung mit der
Berechnung
des Patentanteils auf Basis der „Comparative Income Differential
Method“ [37]
bzw. nach Patentauslauf mit der Cashflowdifferenzmethode bzw. näherungsweise mit der
Umsatzdifferenzmethode zu bestimmen. Die Anwendung von
Schätzmethoden,
wie die
der Lizenzpreisanalogiemethode in der von
Bartenbach
propagierten und von Schiedsstelle und Gerichten angewandten
Ausprägung, ist in
diesem Fall entbehrlich und daher zu
verwerfen.
Die angemessene
Erfindervergütung ist grundsätzlich als der dem Anteilsfaktor
entsprechende
Anteil von z.B. 30% am dem Arbeitgeber
aus der Verwertung des erfindungsgemäßen Produkts insgesamt
kausal
zugeflossenen, differentiellen Netto –
Cashflow, d.h. am gemeinen Patentwert,
der dem Netto-Erfindungswert entspricht, zu bestimmen, welcher dem
Arbeitgeber
als Bar- oder Buchgeld zur Verfügung steht. In fast allen
Fällen
entspricht ein
mit Hilfe der Lizenzpreisanalogie bestimmter Erfindungswert nur einem
sehr
kleinen Bruchteil des dem Arbeitgeber tatsächlich zugeflossenen
differentiellen
Netto-Cashflow, wodurch der Arbeitnehmererfinder in der Regel im
Vergleich zur
durch § 9 Abs. 2 ArbEG bestimmten Erfindervergütung, wie
aufgezeigt,
ganz
erheblich übervorteilt wird.
Das Ausmaß der in der Regel im
Falle von
Erfindungswertbestimmungen
bei Arbeitnehmererfindungen dargelegten Schieflage beweist, dass die
ständig an
Schiedsstelle und Gerichten geübte Praxis, einerseits
Wirtschaftsprüfer, die
speziell für die Bewertung von Vermögensgegenständen
ausgebildet sind,
von der
Bestimmung der gemeinen Patentwerte = Erfindungswerte fernzuhalten [38]
und neuerdings [39]
dem Arbeitnehmererfinder sogar die Kenntnis der tatsächlich vom
Arbeitgeber realisierten
Gewinne sowie akzessorisch auch die Kenntnis bzgl. der Gestehungs- und
Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren regelmäßig vorzuenthalten, einer
wahrscheinlich
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1
GG und als
Folge
davon auch einem Verstoß gegen Art.
14
Abs. 1 S. 1 GG Vorschub leistet. Hinzu kommt, dass eine derartige
Vorgehensweise in der Regel auch zu einer ständigen Praxis des
Versagens
rechtlichen Gehörs führt, da betriebswirtschaftlich und
finanzwissenschaftlich
zweifelsfrei nachzuweisende bzw. in jedem gemäß GOB
geführten
Rechnungswesen
vorliegende Tatsachen in Zusammenhang mit der Beweisführung auf
diese
Weise regelmäßig im Widerspruch zu
§ 242 BGB
von Amts wegen durch die Gerichte
unterdrückt werden mit der Folge,
dass dem Arbeitnehmererfinder in der Regel eine auf Fakten basierte
Beweisführung unmöglich gemacht wird. [40]
Nichts inhibiert andererseits auf der
Rechtsanwendungsebene die
momentan nur für Hochschulangehörige geltende gesetzliche
Regelung des
§ 42 Nr.
4 ArbEG, die schon jetzt auf freiwilliger Basis bei
außeruniversitären
Forschungseinrichtungen wie Max-Planck-Gesellschaft,
Helmholtz-Gesellschaft und
Fraunhofer-Gesellschaft zur Anwendung gelangt, auf alle gewerblichen
Arbeitnehmererfinder zu erstrecken.
Dadurch wäre das Problem der jetzigen mutmaßlich
verfassungswidrigen
extremen Ungleichbehandlung von Hochschul- und gewerblichen Erfindern
einer Lösung
zugeführt, die zudem den ursprünglichen Intentionen des ArbEG
entspricht. Im
Falle, dass der Gesetzgeber tatsächlich Hochschulerfinder noch in
einem
gewissen Rahmen besser stellen möchte als gewerbliche Erfinder, so
könnte er
dies offen darlegen und den pauschal zu definierenden Anteilsfaktor
für
gewerbliche Erfinder entsprechend geringer ansetzen. Die der
Erbschaftsteuer –
Entscheidung des BVerfG zugrunde
liegende Rationale, alle Vermögensgegenstände zumindest in
Annäherung
an den
gemeinen Wert zu bewerten, muss auch für Patentwerte = Netto –
Erfindungswerte
gelten, da Patentwerte keinen anderen Wert aufweisen, ob diese im Fall
eines
Erbschaftsteuerfalls oder im Rahmen der Bestimmung des Erfindungswerts
berechnet werden. Hinzu kommt, dass im Falle des Vorliegens einer
erheblichen
Unbilligkeit gemäß § 23 ArbEG, d.h. wenn der Erfinder
gemäß der BGH –
Entscheidung – Vinylchlorid [41]
bei objektivierter Bestimmung der Vergütung eine im Vergleich zur
gezahlten
Vergütung wenigstens 36% höhere
Vergütung erhalten müsste, für die Berechnung
ex post gemäß RL Nr. 40 alle zugrunde zu legenden Daten in
einem gemäß
GOB
geführten Rechnungswesen definitiv vorhanden sind bzw. sein
müssen.
[1] Von
Dr.-Ing., Dr. jur. Karl Theodor Kraemer, 63225 Langen
[2] Auszug
aus der Dissertation von Kraemer, Karl Theodor : Die Vergütung von
(Arbeitnehmer-) Erfindungen am Beispiel von Arzneimitteln, historisch,
de lege
lata und de lege ferenda, Berlin 2011, ISBN 978-3-86805-933-5
[3] BGBl. I Nr. 33 vom 30. Juni 1957 S. 756
[4] BGBl.
I vom 24.01.02 S. 414
[5] Böhringer, Ingo : Die Novellierung des „Hochschullehrerprivilegs“ (§ 42 ArbEG), NJW 2002, S. 952 – 954 <953>, Fn. 9
[6] BGBl.
I Nr. 50 vom 4. August 2009, S. 2521 ff; Bartenbach, Kurt / Volz,
Franz-Eugen :
Die Novelle des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen 2009, GRUR
2009,
997 -
1007
[7] Richtlinien
für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten
Dienst (RL
1959) vom
20. Juli 1959, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 156 vom 18. August 1959
[8] Richtlinien für die Vergütung
von
Arbeitnehmererfindungen im öffentlichen Dienst (RL 1960) vom 1.
Dezember 1960,
Bundesanzeiger Nr. 237 vom 8. Dezember 1960 S. 2 f.
[9] Verlautbarung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, im Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 20.8.1959 S. 1525; GRUR 1959 S. 477; Mitt. PatAnw. 1959 S.37; BB 1959 S. 885 f.; Betr. 1959 S. 938; RdA 1959 S.344; ArbGeb. 1959 S. 523
[10]
Maul, Karl-Heinz,
Sqeeze-out
– Voraussetzungen und Folgen des Minderheitenausschlusses, Betrieb
und Wirtschaft 2003, S. 582 – 583 <582>
[11]
Hoffmann,
Friedrich / Bühner, Rolf : Die Vergütung von
Arbeitnehmererfindungen
aus
betriebswirtschaftlicher Sicht, DBW 39 (1979), S. 573 – 584 <573>
[12] Kesten, Ralf : Innovationen durch eigene Mitarbeiter, Zeitschrift für Betriebswirtschaft 66. Jg. (1996), H. 6, 651 – 673, <652>
[13] BVerfG vom 24.4.1998 – 1 BVR 587/88 - S. 4
[14] Kämmerer : BArbBL.
1959 S. 623
[15] vgl. GRUR 1968 Heft 03, S. 114ff.
<117>;
Kämmerer : Über
die den
Richtlinien für
die Vergütung von Abeitnehmererfindungen (RL 1959) zugrunde
liegenden
mathematischen Beziehungen
BArbBl. 1959, S. 623ff.
[16] Himmelmann in: Reimer, Erhard / Schade, Hans / Schippel, Helmut, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, Kommentar zu dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 und deren Vergütungsrichtlinien, Berlin 2007, S. 373 Rn 2
[17]
Moxter,
Adolf : Grundsätze ordnungsmäßiger
Unternehmensbewertung, 2. Aufl.,
Wiesbaden (1991) S. 97 – 122; Mandl,
Gerwald / Rabel, Klaus : Unternehmensbewertung, Wien (1997) S. 141 - 166
[18] BVerfG, 1
BvL 10/02 vom 7.11.2006, Absatz-Nr. (1 - 204), http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20061107_1bvl001002.html
[19] Keukenschrijver,
Alfred : in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, § 11 ArbEG
Vergütungsrichtlinien Rn 17
[20] Goldscheider, Robert /
Jarosz, John / Mulhern, Carla,
Use of the 25 per cent rule in valuing IP, les Nouvelles,
Volume XXXVII No. 4, December
2002, S. 123 - 133
[21] Knoppe, Helmut, Die Besteuerung der Lizenz- und Know-how-Verträge, 2. Aufl., Köln 1972
[22] SstA PMZ 1990, 336; zu den
Grundlagen für die Ermittlung eines angemessenen
Lizenzfaktors SstA PMZ 1974, 178; zu Bezugsgröße und
Lizenzfaktor SstA
PMZ
1973, 29; zur Bemessung des Lizenzsatzes SstA BlPMZ 1962, 78, BlPMZ
1971, 143;
Hellebrand GRUR 2001, 678, der entgegen der übereinstimmenden
Ansicht
der
nationalen und internationalen betriebswirtschaftlichen und
finanzwissenschaftlichen Fachkreise den Gewinn als irrelevant ansieht
[23] Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Existenzgründungsportal - Bewertungsansätze
(Download: 19.02.2010)
[24] Parr,
Russell L.: Patent Valuation and Royalty
Rates. The Relief from Royalty Valuation Method, p.50
[25] Einigungsvorschlag
der Schiedsstelle vom 27. März 2003 –
ArbErf053/01
[26] Vogel von Falckenstein, Roland : Einigungsvorschlag (EV) Arb.Erf. 11/03 (Ciclopirox Gel) vom 22.12.2004, Seite 10
[27] OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 6 U 176/06 vom 29.09.2007, Zur Berechnung der Erfindervergütung nach § 9 ArbEG nach der Methode der Lizenzanalogie
[28] BGH X ZR 71/86 vom 04.10.1988 – Vinylchlorid
[29] BGH X ZR 104/09, OLG Frankfurt am Main 6 U 69/08 v. 14. 05.2009, LG Frankfurt am Main 2/6 O 440/07 v. 12.03.2008, Einigungsvorschlag Arb.Erf. 5/05 vom 28.07.2006 Batrafen® / Penlac® -(Ciclopirox) - Nagellack
[30] Jousma, Harmen : Considering
pharmaceutical royalties, les Nouvelles Volume XXXX (2), 2005, pp.
65-77
[31] z.B. Kraemer, Karl Theodor DE
/
Nietsch, Karl-Heinz DE / Pooth, Rainer DE / Muenster, Uwe, DE / Mehnert,
Wolfgang DE / Schaefer–Korting, Monika DE : Preparations for topical
administration of substances having antiandrogenic effects, US020030229129A1
[32] Vogel von Falckenstein, Roland : Einigungsvorschlag (EV) Arb.Erf. 11/03 (Ciclopirox Gel) vom 22.12.2004, Seite 10
[33]
Vogel von Falckenstein, Roland :
Arbeitnehmererfindungsgesetz
– das rote Kliff im gewerblichen Rechtsschutz, FS K. Bartenbach S. 73 –
88 <76>,
Köln , Berlin, München (2005)
[34] Volmer, Bernhard / Gaul,
Dieter : Arbeitnehmererfindergesetz, Kommentar
2. Aufl., München 1983,
§ 9, RL Nr. 30, S. 735 Rn. 876
[35] Volz, Franz Eugen, Das Recht der Arbeitnehmererfindung im öffentlichen Dienst, Köln 1985, S. 131
[36] Großfeld, Bernhard :
Recht
der
Unternehmensbewertung, Köln 2009, S. 8
[37] Reilly, Robert F. /
Schweihs, Robert
P. : Valuing Intangible Assets,
[38] BGH X ZR 186/01 vom 29. April 2003 – Abwasserbehandlung
[39]
BGH
X ZR 60/07 v. 17.11.2009 und BGH X ZR 137/07 –
Türinnenverstärkung v.
17.11.2009 (unter Aufgabe von BGHZ 137, 162 – Copolyester II, Leitsatz
c;
Sen.Urt. v. 13.11.1997 – X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 – Spulkopf;
Sen.Urt. v.
16.4.2002 – X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 – abgestuftes Getriebe)
[40] BGH X ZR 186/01 vom 29. April 2003 – Abwasserbehandlung; OLG Frankfurt am Main 6 U 69/08 v. 14. 05.2009, LG Frankfurt am Main 2/6 O 440/07 v. 12.03.2008
[41] BGH X ZR 71/86 vom 04.10.1988 – Vinylchlorid