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Volkswagen Hauptversammlung 2008
Antrag
und Begründung von CLEANSTATE zur HV
am 24. April 2008
Gegenantrag
A von CLEANSTATE
zur
Hauptversammlung der
Volkswagen AG am 24.04.2008
Antrag zu
Tagesordnungspunkt 3
und 4:
Antrag auf
Sonderprüfung
der Buchführung und außervertraglichen Vergünstigungen
für Verwaltungsmitglieder von VW
Es wird beantragt nach §
142 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
unverzüglich nach der Hauptversammlung vom 24.4.2008 die
Wengert AG
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Friedinger Str. 2
D-78224 Singen
als Sonderprüfer für
das Buchungssystem der Volkswagen AG im
allgemeinen und als Sonderprüfer für die Vorstandskonten
1600, 1645, 1650, 1700, 1840, 1860, 1876, 1880, 1900, und die Konten
bzw. Kostenstellen 1477, 1585, 1586, 1716, 1803, 1849, 1871, 1875,
1890, 1901, 1971, 1978, 6880 einzusetzen.
Für die Unterlagen
inklusive der Unterlagen des Kontos 1860, die
im Dezember 2003 dem Bundeskriminalamt und dem Landeskriminalamt Hessen
in Wiesbaden übergeben wurden und die am 06.07.2004 von der
Staatsanwaltschaft Braunschweig, ohne die angezeigten Vorgänge
selbst zu prüfen, an die VW Mitarbeiter Arno Fischer und Dr. Frank
Fabian weitergeleitet wurden, sowie speziell bei den Vorstandskonten
und anderen relevanten Konten ist zu prüfen und darzustellen,
- inwieweit den Buchungen tatsächlich Bestellungen mit
Auftragsnummern zu Grunde liegen.
- welche Buchungen über das Konto 1880
(Piech/Pischetsrieder) und 1860 (Hartz)
vorgenommen wurden, insbesondere
die Jahre 1999 bis 2003 betreffend, zu denen den Justiz-Behörden
im Dezember 2003 detaillierte Belege und Kontoaufstellungen
übergeben wurden.
- inwieweit Ausgaben nicht im Sinne des Unternehmens waren.
- wofür die bestellten Gegenstände und
Dienstleistungen bestimmt waren.
- in welcher Höhe Projektgelder zweckentfremdet wurden.
- was mit den Projektgeldern im Einzelnen geschehen ist.
- in welchem Umfang andere defizitäre Fehlentscheidungen
durch Umbuchung geschönt wurden.
- ob und in welchem Umfang die Jahresabschlüsse dadurch
verfälscht wurden.
- wer die Buchungen veranlasst und unterzeichnet hat.
- wer die Buchungen geprüft hat.
- ob die Prüfung der Buchungen den konzerninternen
Vorgaben oder wenigstens den handelsrechtlichen Vorschriften
genügt.
- welche Personen im einzelnen an Reisen auf Kosten von
Volkswagen teilgenommen bzw. davon profitiert haben.
- welche Gegenleistungen diese Personen im einzelnen erbracht
haben.
Insbesondere sind die
Reisekostenabrechnungen der Verwaltungsmitglieder
auf Angemessenheit zu prüfen und ob dafür eine betriebliche
Notwendigkeit bestand oder ob VW Privatausgaben übernommen hat. Es
geht z. B. um
- zweiwöchige Hubschrauberflüge in Spanien für
60 ausgesuchte Personen
- Hubschrauberflüge von Salzburg nach Schladming
Sporthotel Royer
- Unterbringung mehrerer hundert Personen im teuersten Hotel
der Welt in Dubai
- Flüge nach Reus-Spanien
- Golfausrüstungen
- private Harvardmitgliedschaften
- Privatedinning, Minibar, Pay-TV und Wäsche bei
Hotelaufenthalten
- Buchung von Luxusyachten
- Montechristo-Zigarren
- kostenlos mitgeführte Begleitpersonen
- Zahlungen an die Event-Agentur Conteam
Falls die Unterlagen, die dem
Bundeskriminalamt im Dezember 2003
übergeben worden waren, nicht mehr bei VW vorhanden sind, stellt
sie CLEANSTATE kurzfristig zur Verfügung. Die Sonderprüfung
soll gesellschafts-, steuer- und strafrechtliche Aspekte sowie
gegebenenfalls die Schadenersatzpflicht des Vorstandes und des
Aufsichtsrates gegenüber der Volkswagen AG berücksichtigen.
Über die gesetzlichen
Anforderungen aus § 145 AktG hinaus
soll der Prüfungsbericht unmittelbar nach Fertigstellung auf der
Investor-Relations-Seite der Volkswagen AG im Internet publiziert
werden. Der Vorstand soll gleichzeitig durch eine Presseerklärung
auf das Vorliegen des Prüfungsberichtes hinweisen.
Begründung:
Der frühere VW-Mitarbeiter
Holger Sprenger hatte den
Strafverfolgungsbehörden Ende 2003 mehrere Aktenordner mit
zahlreichen Buchungsbelegen zu dubiosen Buchungen sowie Rechnungsbelege
zukommen lassen. Es handelt sich dabei u. a. um Projektgeldumbuchungen
von über 185 Millionen Euro unter Verwendung von Auftrags- und
Anforderungsnummern, zu denen keine tatsächlichen Aufträge
existieren, sowie um Buchungen diverser Konten und Kostenstellen
über ein und dieselbe Buchungsnummer in Höhe von über
3,2 Milliarden Euro, zu denen ebenfalls keine Aufträge existieren
sowie um eine Vielzahl von Reise- und sonstigen Aufwendungen
Im Strafprozess gegen den
früheren VW-Betriebsratsvorsitzenden
Klaus Volkert und gegen den früheren VW-Personalmanager
Klaus-Joachim Gebauer wurde enthüllt, wie die Konzernrevision bei
VW mit den Buchungsbelegen gearbeitet hat, die ihr über das
Bundeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft Braunschweig zur
Prüfung übergeben wurden. Den Ermittlungsauftrag
erfüllte die VW-Revision, indem sie die übergebenen Belege
nur auf „Plausibilität“ prüfte. In dem Artikel „Der Mann aus
Kassel und seine Briefe“ schreibt Henning Noske von der Braunschweiger
Zeitung dazu am 17.1.2008:
„Die VW-Revision hat dann die
Plausibilität der Belege
geprüft. Da war alles plausibel. Die Golftasche, die Zigarren, die
Klubmitgliedschaft und die teuren Reisen bei
Marken-Präsentationen. Nachgefragt bei den Verantwortlichen habe
man aber nicht, räumt der zuständige Revisor ein. Für
die Prüfung der Plausibilität habe eine Art
Inaugenscheinnahme der Belege ausgereicht.“
(Quelle online:
http://www.newsclick.de/index.jsp/artid/7838558/menuid/472005)
Entscheidend ist, welche
üblichen Prüfungshandlungen diese
ungewöhnlichen Gehilfen der Staatsanwaltschaft Braunschweig bei
den Belegen von Herrn Sprenger unterließen:
- die Revision prüfte nicht die Anzahl der
erforderlichen Unterschriften, das wären bei VW immer zwei gewesen
- die Revision kontrollierte nicht die Berechtigung der
Unterzeichner zur Unterschrift, sei es im Hinblick auf den Wert oder im
Hinblick auf die Art der zu bezahlenden Leistung
- die Revision hinterfragte nicht die Betriebsnotwendigkeit
der Ausgaben
- die Revision checkte nicht die Angemessenheit der
Rechnungshöhe
- die Revision untersuchte nicht den Verwendungszweck der
Waren und Dienstleistungen
- die Revision klärte nicht den Verbleib der erworbenen
Waren oder Dienstleistungen, z. B. wo sich die auf Firmenkosten
erstandene Waren und Gegenstände befanden.
Der Strafprozess gegen den
früheren VW-Betriebsratsvorsitzenden
Klaus Volkert und gegen den früheren VW-Personalmanager
Klaus-Joachim Gebauer brachte eine Erkenntnis: Weder die
Konzernrevision noch die Staatsanwaltschaft Braunschweig haben bisher
die Vorgänge in der sogenannten VW-Affäre geprüft.
Deshalb sollen nun von unabhängiger Stelle die Vorgänge,
Luxusreisen, Geschenke und dubiosen Buchungen geprüft werden.
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